AGB FÜR DIE VERMIETUNG VON LAGERRÄUMEN

Die vorliegenden AGB regeln das Verhältnis zwischen Günstiger Umzug GmbH („Lagerhalter“) und dem Kunden, soweit nicht eine andere Regelung in schriftlicher Form besteht.

Das gesamte Lager ist durch eine Alarmanlage geschützt und wird 24 Stunden elektronisch überwacht.
Wir verpflichten uns zum Datenschutz und geben weder Auskunft über Mieter noch über die eingelagerten Güter.

Der Kunde bestätigt, dass alle eingelagerten Gegenstände aus redlichem Erwerb stammen.
Es dürfen keine explosiven oder andere gefährliche Gegenstände wie z.B. Gas, Benzin etc. eingelagert werden. Sollte eine Einlagerung in dieser Form vorgenommen werden, behält sich der Lagerhalter vor, die eingelagerten Güter eigenhändig zu entfernen und umweltgerecht zu entsorgen. Die Kosten hierfür übernimmt der Kunde. Sollten ohne Wissen des Lagerhalters dennoch gefährliche Stoffe durch den Kunden gelagert werden, übernimmt der Kunde die volle Verantwortung und die Kosten für die entstandenen Schäden.

Die Kontrolle bei Eingang der einzulagernden Gegenstände beschränkt sich auf deren äussere Beschaffenheit. Für den Inhalt von Kisten, Kartons, Körben, Schränken, Schubladen und sonstigen Behältnissen haftet der Lagerhalter nicht. Einzig wenn deren Ein- und Auspacken nachgewiesenermassen durch seine eigenen Hilfspersonen besorgt wurde und ein vom Lagerhalter ausgestelltes Verzeichnis darüber vorliegt, haftet der Lagerhalter bei Verschulden im maximalen Umfang der bisher bezahlten Lagergebühr bzw. im Umfang der ausbezahlten Versicherungssumme (was immer höher ist).

Es ist untersagt, in Selfstorageboxen verweilende Tätigkeiten auszuüben, wie z.B. dort zu schlafen, Reparaturen durchzuführen, zu essen, "seine Pausenzeit zu verbringen" oder einem Hobby nachzugehen. Die Selfstorage-Boxen sdürfen ausschliesslich zur Lagern von Gütern genutzt werden.

Der Kunde schuldet die periodisch zu entrichtende Lagergebühr. Forderungen des Lagerhalters sind sofort fällig. Die Gebühr wird pro Kalendermonat berechnet. Jede begonnene Woche wird voll angerechnet.
Besondere Arbeiten, die das Lagergut verursacht oder im Auftrag des Lagernehmers vorgenommen werden, werden besonders verrechnet.

Während der Vertragsdauer richten sich Anpassungen des Nettomietzinses nach der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise.

Die Anpassung des Mietzinses wird gemäss folgender Formel berechnet:

Der Begriff „neuer Index” entspricht dem Indexstand im Zeitpunkt der Mietzinserhöhung, „alter Index” entspricht dem Indexstand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der letzten Mietzinsanpassung.

Bei Senkung des Landesindexes ist der Mietzins entsprechend zu senken.

Erhöhungen des Mietzinses und der Nebenkosten werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Änderungen können jeweils unter Einhaltung der Kündigungsfrist vorgenommen werden. Anstatt einer Erhöhung des Mietzinses kann der Lagerhalter dem Kunden alternativ eine Umlagerung der eingelagerten Gegenstände an einen anderen Standort des Lagerhalters vorschlagen, sofern diesem dadurch kein finanzieller Nachteil entsteht. Die Kosten für die Umlagerung sind vom Lagerhalter zu tragen. Der Lagerhalter hat die Umlagerung schriftlich anzubieten. Erfolgt innert zweiwöchiger Frist keine Rückmeldung des Kunden, kann der Lagerhalter den Inhalt des Lagerraums ohne weitere Ankündigung an einen anderen Standort umlagern.

VERZUGSGEBÜHREN & MAHNSPESEN:

Bei nicht zeitgerechter Begleichung von zu zahlenden Rechnungen fallen Mahngebühren iHv. 50.00 CHF pro Mahnung an. Ab dem Tag des Verzuges gilt ein Verzugszins von 5% p.a..

Für den Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfristen der dem Lagerhalter geschuldeten Beträge vereinbaren die Parteien ein Pfandrecht zugunsten des Lagerhalters an den vom Kunden eingelagerten Gegenständen, welche sich fortan im rechtmässigen Besitz des Lagerhalters befinden. Der Lagerhalter kann den Zugang zum Lagerraum des Kunden sperren, um das Pfandgut vor unrechtmässigem Zugriff zu schützen. Der Lagerhalter kann (1) die eingelagerten Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden lagern, (2) diese frei und ohne Weiteres veräussern (freihändiger Verkauf, Selbsteintritt oder auf dem Betreibungsweg) oder (3) diese bei geringem oder gar keinem Verkehrswert entsorgen. Der Erlös einer allfälligen Verwertung wird vorab zur Kostendeckung verwendet. Vom Erlös nicht gedeckte ausstehende Lagerkosten bzw. die Kosten des Verkaufes oder der Entsorgung werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Ein allfälliger Überschuss wird ausbezahlt.

 

Hat der Kunde nach Kündigung des Vertrags durch den Lagerhalter oder den Kunden selbst den Lagerraum 10 Tage nach Vertragsende nicht geräumt, behält sich der Lagerhalter das Recht vor, den Lagerraum selbst zu räumen und die eingelagerten Gegenstände an einem anderen Ort zu lagern. Während einer allfälligen unrechtmässigen Besetzung des Lagerraums nach Ablauf der Vertragsfrist ist ferner eine Vergütung in Höhe der vereinbarten Monatsmiete geschuldet.

 

Stornogebühren:

Im Falle der Stornierung eines bereits gebuchten Auftrags fallen wie folgt Stornogebühren an:

- Bis 3 Monate vor dem vereinbarten Umzugsdatum: Keine Stornogebühr.

- Bis ein Monat vor dem vereinbarten Umzugsdatum: 15% vom geschätzten Umzugspreis Stornogebühr.

- Bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Umzugsdatum: 30% vom geschätzten Umzugspreis Stornogebühr.

- Bis 1 Wochen vor dem vereinbarten Umzugsdatum: 50% vom geschätzten Umzugspreis Stornogebühr.

- Ab 3 Tagen vor dem vereinbarten Umzugsdatum: 80% vom geschätzten Umzugspreis Stornogebühr.

 

Der Lagerhalter hat folgende Versicherung gegen Diebstahl, Wasser- und Feuerschaden abgeschlossen:

5m³ 5.000.-
10m³ 7.000.-
15m³ 10.000.-
20m³ 15.000.-
25m³ 15.000.-
30m³ 20.000.-
35m³ 20.000.-
45m³ 20.000.-

Diese Summen bilden die maximale Entschädigung pro Box. Einrichtungen zum Neuwert

Unabhängig von der obigen Versicherung gilt keine Haftung bei folgenden Fällen:
a) für unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische und andere Apparate;
b) für Folgen falscher Deklaration;
c) für unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind;
d) für Verderb von Pflanzen, Nahrungs- und Genussmitteln u.a.m.;
e) für Rost-, Mäuse- und Mottenschäden (auch wenn eine Mottenschutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel;
f) für Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit;
g) für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten;
h) für Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern;

Die Günstiger Umzug GmbH behält sich vor, bei sich ändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Miete entsprechend anzupassen.

Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Gerichtsstand und anwendbares Recht für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Hauptsitz als Gerichtsstand.

Es gilt Schweizer Recht. Der Gerichtstand befindet sich am Ort der gelegenen Sache.

 

Die vorliegenden AGB des Nutzfahrzeugverbands ASTAG gelten auch im Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Günstiger Umzug GmbH.

ASTAG Allgemeine Lagerbedingungen

Bei allfälligen Widersprüchen zu den AGB des Nutzfahrzeugverbands ASTAG gehen die AGB der Günstiger Umzug GmbH vor.

Salvatorische Klausel & Änderungsvorbehalt

10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige wirksame Regelung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht und dem damit verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 
10.2. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen einer Form, welche den Nachweis durch Text ermöglicht, wie namentlich Fax und E-Mail. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses. Sobald der Kunde nach der Änderung Leistungen des Verkäufers in Anspruch nimmt, stimmt er den neuen AGB konkludent zu. 
10.3. Anders lautende Vertragsbedingungen des Kunden, namentlich auch solche, welche der Kunde zusammen mit der Vertragsannahme für anwendbar erklärt, werden nicht Vertragsbestandteil. Sie haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie vom Verkäufer ausdrücklich und in schriftlicher Form akzeptiert worden sind.